Ein leicht verschneiter Radweg.

Ein leicht verschneiter Radweg. © ADFC

Rutschpartien auf Laub, Eis und Schnee

 

Wenn Radfahrende durch Laub, Eis und Schnee stürzen, beschäftigen sich unter Umständen auch Gerichte damit. Der ADFC hat einige wichtige Urteile zusammengestellt.

 

Nasses Laub auf den Wegen, durch Laubhaufen verdeckte Gefahrenstellen oder Eis und Schnee – nicht immer läuft es rund auf dem Fahrrad. In einigen Fällen mussten sich die Gerichte mit den Stürzen von Radfahrer*innen auseinandersetzen.

Rutschpartie durch Herbstlaub

Nasses Laub kann glatt wie Schmierseife sein. Diese Erfahrung musste auch eine Mountainbikerin aus dem Ruhrgebiet machen. Sie stürzte wegen der Blätterschicht auf einem Geh- und Radweg und erlitt einen komplizierten Oberschenkelhalsbruch. Im Schadensersatzprozess gegen die Stadt sprach ihr das Oberlandesgericht (OLG) Hamm ein Schmerzensgeld von 4.000 Euro zu.

Die beklagte Kommune sei verpflichtet, Gefahren auf ihren Verkehrsflächen zu beseitigen. Im Herbst müssten Radwege ebenfalls regelmäßig von Laub befreit werden. Das hatte die Stadt auch geplant, die Reinigungsarbeiten wurden aber zum Dienstschluss am Freitagnachmittag abgebrochen. Sie sollten gemäß dem Tourenplan am Dienstag wieder aufgenommen werden – zu spät, am Montag ereignete sich der folgenschwere Unfall.

Das OLG entschied, dass angesichts der großen Laubmengen die Reinigung auch mit Überstunden am Samstag fortzusetzen war. Der Anfall von Herbstlaub sei witterungsabhängig; dieser Gefahr könne man nicht durch unflexible Dienstpläne begegnen.

Mitschuld von 60 Prozent

Die Radfahrerin musste sich ein Mitverschulden von 60 Prozent anrechnen lassen. Sie könne, so das Gericht, nicht einfach in eine hohe Laubdecke hineinfahren, unter der sich – wie hier – eine vermoderte, glitschige Lage befinden könnte. Als Anwohnerin hätte sie bedenken müssen, dass das Laub schon längere Zeit nicht entfernt worden war und dass es am Unfalltag geregnet hatte (OLG Hamm, 9 U 170/04).

Rutschpartie durch Schnee und Eis

Auch Schnee und Eis können Radfahrende zu Fall bringen. Schadensersatz können gestürzte Radfahrer*innen aber nur erwarten, wenn die Gemeinde ihren Winterdienst vernachlässigt hat. Die Streupflicht besteht im innerörtlichen Bereich auf der Fahrbahn auch zugunsten von Radfahrer*innen (Bundesgerichtshof – BGH III ZR 200/63).

Im Radverkehrsnetz sind nur verkehrswichtige und gefährliche Wege zu räumen. Als „gefährliche Stellen“, an denen gestreut werden muss, gelten Straßenteile, an denen Radfahrer*innen erfahrungsgemäß bremsen, ausweichen oder ihre Fahrtrichtung oder Geschwindigkeit ändern müssen (OLG Hamm 9 U 193/92). Straßeneinmündungen sollen nicht ohne weiteres dazu zählen (OLG Celle 9 U 104/00).

Glätte und Streumaßnahmen

Außergewöhnliche Glätte befreit die Gemeinde nicht von der Streupflicht, sondern verlangt im Rahmen der Leistungsfähigkeit besonders intensive Streumaßnahmen (OLG Schleswig 11 U 138/98).

Radfahrende müssen sich darauf einstellen, dass ein unbefestigter Radweg in einer städtischen Wallanlage durch andere Radfahrer*innen „zerfahren“ wird und entstandene Spurrillen während einer Frostperiode scharfkantig festfrieren können und so das Lenken erschweren (OLG Celle 9 U 199/04).

Innerhalb von Ortschaften

Ein erhebliches Mitverschulden eines gestürzten Radfahrers kann die Haftung der Gemeinde entfallen lassen, meinte das Landgericht Osnabrück und verweigerte einem Radfahrer Schmerzensgeld für ein gebrochenes Handgelenk, weil er bei erkennbarer Gefährdung durch Glatteis eine kurvige Straße befahren hatte (8 O 814/04).

Beim Sturz auf einem gemeinsamen Fuß- und Radweg auf Grund von Glatteis können Radfahrenden auch dann Haftungsansprüche zustehen, wenn dieser Weg nur für den Fußgängerverkehr geräumt werden musste und der Unfallort sich nicht an einer verkehrswichtigen und gefährlichen Stelle befand (BGH III ZR 8/03).

Nach der niedersächsischen Straßenreinigungs-Verordnung sind Geh- und Radwege in mindestens 1,50 Meter Breite mit abstumpfenden Mitteln zu streuen. Bei Glatteisunfällen spricht ein Anschein dafür, dass die Unfallverletzungen bei Beachtung der Streupflicht vermieden worden wären (OLG Celle 9 U 121/99).

Außerhalb von Ortschaften

Eine Streupflicht für Rad- und Gehwege außerhalb geschlossener Ortschaften besteht nur ausnahmsweise. Ist der Geh- und Radweg durch Eis oder Schnee unbenutzbar, die Fahrbahn aber gestreut bzw. geräumt, dürfen Fußgänger- und Radfahrer*innen die Fahrbahn benutzen (BGH III ZR 60/94).

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  • Was mache ich bei Falschparkern auf dem Radweg?

    Für den ruhenden Verkehr ist der Verkehrsdienst des Ordnungsamts zuständig.

     

    Die Polizei ist bei Verkehrsbehinderungen, also z.B. einen Radwegparker, ebenso zuständig.

    • 0221 / 229-0, im Zweifel auch die 110

    Beide Behörden benötigen Informationen über die Zeit, den Ort, das Fahrzeug und das Vergehen sowie die Kontaktdaten des Anzeigenden.

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  • Wo melde ich Radwegschäden und andere Infrastrukturmängel?

    Die Stadt nimmt Probleme unter verschiedenen Adressen entgegen.

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  • An wen wende ich mich wegen nicht geräumten Radwegen?

    In Köln sind in der Regel die Reinigungsteams der AWB Köln für Laub, Müll, Scherben, Schnee auf dem Radweg zuständig.

    • Telefon 0221 / 9 22 22 24
    • Innenstadt, Lindenthal, Rodenkirchen
      alteburger [at] awbkoeln.de
    • Deutz, Kalk, Mülheim, Porz
      giessener [at] awbkoeln.de
    • Chorweiler, Ehrenfeld, Nippes
      SRMaarweg [at] awbkoeln.de

    Radwege an Landes- und Bundesstraßen übernimmt dagegen häufig auch der Landesbetrieb Straßen.NRW:

    • Telefon 0221 / 8397-0
    • kontakt [at] strassen.nrw.de

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  • An wen kann ich mich bei der Polizei wenden?

    • Anzeigen sollte man online auf der Website der Polizei aufgeben oder in eine Wache gehen.
    • Allgemeine Fragen zum Radverkehr und zu Verkehrsregeln bearbeitet sicher-radfahren.koeln [at] polizei.nrw.de.
    • Beschwerden und sonstige Fragen nimmt die Polizei unter poststelle.koeln [at] polizei.nrw.de entgegen.

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  • Bekomme ich bei Euch Warnwesten zum Thema 1,5 Meter Abstand?

    Wir bieten keine Warnwesten an und planen dies aus verschiedenen Gründen auch nicht. Es gibt allerdings Warnwesten mit einem 1,5-Meter-Abstand-Motiv beim ADFC Berlin und ADFC Bonn. Außerdem verteilen die Stadt Köln und die Polizei Köln kostenlos Warnwesten auf Veranstaltungen. Noch besser wäre es allerdings, wenn sich die beiden Behörden stärker für mehr Verkehrssicherheit einsetzen würden.

  • An wen kann ich mich wenden, wenn ich ein altes Rad spenden will?

    Die Faradgang in der Südstadt und die Radstation am Hauptbahnhof reparieren Fahrräder für Flüchtlinge und andere Bedürftige.

  • Wo kann ich das Radfahren lernen?

    Radfahrschulen bringen jungen oder erwachsenen Menschen das Radfahren bei oder führen Trainings zur besseren Beherrschung des Fahrrads in der Großstadt durch.

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