Radschnellverbindung: von der Idee zur Umsetzung
Grundsätzlich kommen überall dort Radschnellverbindungen in Frage, wo hohe Potenziale (>= 2000 Radfahrende pro Tag) nachgewiesen werden. Die äußeren Umstände machen meist umfassende Voruntersuchungen erforderlich.
Die Landesregierung sieht in den Radschnellverbindungen eine sinnvolle Ergänzung des Radverkehrsnetzes. 2016 wurden folgerichtig die Radschnellverbindungen des Landes den Landesstraßen gleichgestellt. Damit ist das Land Träger der Baulast. Ausnahme bleiben aber die Radschnellverbindungen in Ortsdurchfahrten mit Städten mit mehr als 80.000 Einwohner*innen.
Voruntersuchungen
Bevor die eigentliche Planung einer Radschnellverbindung beginnt, sind zur Orientierung, Problemanalyse und Maßnahmenuntersuchung bereits umfangreiche Voruntersuchungen durchzuführen:
- Am Anfang steht eine (regionale) Wunsch-Netzplanung für das Alltagsnetz.
- Potenzialanalysen und Bedarfspläne werden erstellt, um die Sinnhaftigkeit möglicher Radschnellverbindungen zu prüfen und Korridore aufzuzeigen.
- Ist diese grundsätzlich gegeben, wird in Machbarkeitsstudien die konkrete Realisierbarkeit potenzieller Trassen und Linien untersucht.
Machbarkeitsstudien sollten gemäß dem Leitfaden des Landes bereits einen hohen Konkretitierungsgrad aufweisen:
- Die Machbarkeit der untersuchten Radschnellverbindung grundsätzlich darstellen.
- Die mögliche Trassenführung aufzeigen.
- Ein Nutzen-Kosten-Verhältnis über 1,0 aufweisen.
- Darlegung erwartbarer Planungshindernisse.
- Darlegung, dass die Rahmenbedingungen des Leitfadens eingehalten werden.
Radschnellwege-Planungsprozess
Ist die Machbarkeitsstudie abgeschlossen, beginnt das eigentliche Planungsverfahren für die Radschnellverbindung. Dieses ist ein langwieriger Prozess, welcher sich in drei Abschnitte gliedern lässt. Ausgehend vom Planungsauftrag sind diese:
- Vorplanung: bestehend aus der Variantensuche und einer Voruntersuchung, Darauf folgt das Raumordnungsverfahren und die Linienbestimmung.
- Entwurfsplanung: enthält den Grobentwurf und den Vorentwurf. Es folgt der Gesehenvermerk.
- Genehmigungsplanung: beinhaltet den Festellungsentwurf und das Planfeststellungsverfahren.
Dieser idealltypische Planungsprozess sieht am Ende die Ausführungsplanung, Ausschreibung, Vergabe und Bau der Radschnellverbindung vor.
Erlangen des Baurechts
Grundsätzlich dürfen Radschnellverbindnungen nur auf der Grundlage einers Planfeststellungsbeschlusses, einer Plangenehmigung oder eines Bauleitverfahrens gebaut werden.
- Baurecht durch unwesentliche Bedeutung
Kommt dann in Frage, wenn keine UVP Pflicht vorliegt oder andere Belange/ Rechte nicht berührt sind. Die Entscheidung trifft Straßen.NRW. - Baurecht durch Plangenehmigung
Hat die Rechtswirkung der Planfeststellung. Es entfällt ein förmliches Anhörungsverfahren. - Baurecht durch Planfeststellung
Kommt dann zum Einsatz, wenn Baurecht nicht durch Plangenehmigung/ Fall unwesentliche Bedeutung oder Bauleitplanverfahren (innerörtlich) erreicht werden kann.
Beteiligung Regionalrat und Bezirksregierung
Jede Region des Landes soll über den Regionalrat an der Aufstellung der jährlichen Ausbauprogramme auch für Radschnellverbindungen des Landes beteiligt werden. Die Beteiligung soll dazu dienen, einen Planungskonsenses über Kommunalgrenzen hinweg zu schaffen.
Grunderwerb
Für die zum Bau von Radschnellverbindungen benötigte Flächen sind unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Betroffenen frühzeitig zu erwerben. Liegt für eine Radschnellverbindung ein Planfeststellungsbeschluss, eine Plangenehmigung oder ein Bebauungsplan vor, kann Grundeigentum gemäß geltender Entschädigungs- und Enteignungsvorschriften erlangt werden.
Dem Bau von Radschnellwegen zugrundeliegenden Regelwerken, Qualitäts- und Entwurfstandards haben wir im Artikel "Standards für Radschnellverbindungen" zusammengefasst.