Abschleppen soll nicht zur Regel werden
“Falsch geparkte Fahrzeuge gefährden andere Verkehrsteilnehmer*innen. Sie schränken die Sicht ein, führen dazu, dass Ausweichmanöver notwendig sind oder dass Mindestabstände zwischen Verkehrsteilnehmer*innen nicht mehr eingehalten werden können.
Nur durch eine Entfernung der falsch geparkten Fahrzeuge können durch sie gesetzte Gefährdungen und Behinderungen behoben werden. (...) Regelfälle erleichtern den Mitarbeiter*innen des Ordnungsamtes die Entscheidung vor Ort und helfen damit bei der konsequenten Gefahrenbeseitigung.”
Mit diesen Worten wendet sich ein/e Bürger*in an die Stadtverwaltung Köln. Er oder sie wünscht sich, dass diese Verkehrsgefährdungen konsequenter als bisher beseitigt werden und macht dazu einen konkreten Vorschlag. Es soll festgelegt werden, in welchen Fällen abgeschleppt wird. Die Zustandsbeschreibung der Bürgereingabe ist zutreffend und ihre Zielsetzung unbestreitbar wünschenswert. Daran kann es keinen vernünftigen Zweifel geben.
Aber was macht die Verwaltung? Sie begegnet dem nachvollziehbaren Anliegen nicht wohlwollend. Vielmehr nutzt Sie die teilweise laienhaften Formulierungen der Eingabe aus, um diese aus formalen Gründen abzulehnen und nicht tätig werden zu müssen.
Die Verwaltung redet um den heißen Brei herum. Sie zündet Nebelkerzen, um den Blick auf das Offensichtliche zu verstellen: Es gibt in Köln keine transparenten Regeln, nach denen falsch parkende Fahrzeuge abgeschleppt werden. Dies hat die Verwaltung an anderer Stelle auch ausdrücklich eingeräumt (siehe die Antwort auf eine IFG-Anfrage zu Dienstanweisungen des Ordnungsamtes).
Natürlich entscheiden die Mitarbeiter*innen über den Einzelfall vor Ort. Dies zu ändern, ist nicht Ansinnen der Eingabe. Es ist aber sehr wohl geboten, den Mitarbeiter*innen klare Regeln an die Hand zu geben. Nur so kann ein einheitliches und rechtskonformes Verwaltungshandeln sichergestellt werden. Regelfälle dienen auch dem von der Verwaltung angeführten Gleichheitsgrundsatz, da gleichen Fällen dann grundsätzlich mit der gleichen Maßnahme begegnet wird. So wird Verwaltungshandeln nachvollziehbar, die Akzeptanz und die Regelkonformität steigt. Selbstredend bleibt es möglich, mit Blick auf die Umstände vor Ort eine vom Regelfall abweichende Entscheidung zu treffen.
In welcher Weise die “Landesgesetzgebung” der Einführung von Regelfällen entgegenstehen soll, lässt die Verwaltung offen. Wahrscheinlich, weil dies schlicht nicht zutreffend ist. Die Verwaltung selbst hat an verschiedensten Stellen Regelfälle definiert, nicht zuletzt für die Überwachung des ruhenden Verkehrs und dort begangene Ordnungswidrigkeiten.
Die “Arbeitsanweisung für die Sicherstellung von ordnungswidrig abgestellten Fahrzeugen” befindet sich seit geraumer Zeit in Überarbeitung (siehe die Antwort auf die IFG-Anfragen vom 27.01.2019, 19.10.2019 und 27.10.2019). Es bietet sich also die Gelegenheit, mit der Neufassung endlich klare Regelfälle einzuführen.
Wir fordern den Beschwerdeausschuss daher auf: Stimmen Sie dem Beschlussvorschlag der Verwaltung in der vorliegenden Form nicht zu. Beschließen Sie stattdessen, dass schnellstmöglich Regelfälle für das Umsetzen von ordnungswidrig abstellten Fahrzeugen formuliert werden und somit eine eklatante Lücke in den Dienstanweisungen geschlossen wird.
Beschlussvorlage und Stellungnahme "Versetzen von falsch parkenden Fahrzeugen", Stadt Köln vom 17.11.2020
https://ratsinformation.stadt-koeln.de/vo0050.asp?__kvonr=97418
IFG-Anfrage vom 03.03.2020 zu den Dienstanweisungen für die Überwachung des (ruhenden) Verkehrs
https://fragdenstaat.de/anfrage/alle-dienstanweisungen-geschaftsanweisungen-arbeitsanweisungen-verfugungen-und-vergleichbare-dokumente-zur-beurteilung-ahndung-bzw-uberwachung-des-verkehrs/
IFG-Anfrage vom 19.10.2019
https://fragdenstaat.de/anfrage/arbeitsanweisung-zum-abschleppen-ordnungswidrig-abgestellter-fahrzeuge/
IFG-Anfrage vom 27.01.2019
https://fragdenstaat.de/anfrage/abschleppen-bei-parken-auf-radwegen/
Beispiele für Regelfälle bei der Umsetzung von KFZ
https://www.berlin.de/polizei/aufgaben/bussgeldstelle/kfz-umsetzung/
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