
Abstellen von Fahrrädern in Garagen und auf Stellplätzen
Das Abstellen von Fahrzeugen in Garagen und auf Stellplätzen ist in NRW in der Landesbauordung und der Sonderbauverordnung geregelt. Diese wurden vor einigen Jahren fahrradfreundlich angepasst.
Landesbauordnung erlaubt Abstellen von Fahrrädern
In §2 Abs. (8) BauO NRW wird klargestellt, dass auf Stellplätzen und in Garagen sowohl Kraftfahrzeuge als auch Fahrräder abgestellt werden dürfen:
„(8) Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dienen. Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und/oder Fahrrädern. Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerräume für Kraftfahrzeuge sind keine Stellplätze oder Garagen.“
Damit ist es rechtlich zulässig, dass Fahrräder, Pedelecs (umgangssprachlich „E-Bike“ genannt") und auch S-Pedelecs auf einem Stellplatz oder in einer Garage stehen dürfen. Die Anzahl der abgestellten Fahrräder mit und ohne Motor ist nicht begrenzt. Dies ist auch zulässig, wenn dort kein Automobil zusätzlich Platz findet.
Sonderbauverordnung erlaubt Abstellen von Fahrradanhängern
In §139 Abs. (4) und (5) SBauVO NRW wird die Lagerung von brennbaren Stoffen in Mittel- und Großgaragen eingeschränkt:
„(4) In Mittel- und Großgaragen dürfen brennbare Stoffe außerhalb von Kraftfahrzeugen nicht aufbewahrt werden. In Kleingaragen dürfen bis zu 200 l Dieselkraftstoff und bis zu 20 l Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern aufbewahrt werden.
(5) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 dürfen in Mittel- und Großgaragen
1. je Einstellplatz bis zu vier Räder für ein Kraftfahrzeug innerhalb eines Einstellplatzes gelagert werden sowie
2.Fahrradanhänger, die zum Transport von Lasten mit einem Fahrrad bestimmt sind, innerhalb der Garage abgestellt werden.
Die Nutzbarkeit der notwendigen Stellplätze darf durch die Lagerung der Räder und das Abstellen von Fahrradanhängern nicht beeinträchtigt sein.“
Damit ist auch das Abstellen von Fahrrad-Lastenanhängern erlaubt, solange zusätzlich noch Fahrräder oder Kraftfahrzeuge Platz finden.
Theoretisch könnte ein Vermieter ggf. eine abweichende Hausordnung erlassen. Dies wäre aber nur aus wichtigem Grund möglich.

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