Sicheres Fahrradfahren: Neues in der StVO
Am 28.04.2020 trat die neue StVO-Novelle in Kraft. Diese Novelle bringt erhebliche Verbesserungen für das Fahren mit dem Fahrrad im Straßenverkehr.
Obwohl es dazu auch seitens des ADFC sehr viele und ausführliche Veröffentlichungen gibt, sehen wir immer wieder Unsicherheiten bei Fahrradfahrer:innen im Straßenverkehr. Deshalb möchten wir besondere Situationen, die durch Unkenntnis und Unsicherheit zu schweren Unfällen führen können, aufgreifen und erläutern.
Grundsätzlich sind alle Verkehrsteilnehmer gleichberechtigt, es sei denn, der Gesetzgeber hat explizit Gesetze für bestimmte Teilnehmer und Situationen verabschiedet.
Auszug aus der StVO
§ 1 StVO Grundregeln
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
§ 2 StVO Grundregeln (2; 4)
Es ist möglichst weit rechts zu fahren. Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden.
§ 5 StVO, (4), Satz 4 (Auszug)
Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m.
Fahren auf der Fahrbahn innerorts
(im allgemeinen Sprachgebrauch Straße genannt)
Die oben aufgeführten Gesetzestexte regeln vollumfänglich das Verhalten von Fahrradfahrer:innen auf der Fahrbahn. Im Konkreten bedeutet das folgendes:
Rechtsfahrgebot
Rechtsfahrgebot schließt ein, dass Fahrradfahrer:innen sich nicht selbst gefährden. Dies bedeutet zum einen, dass sie auf der rechten Seiten einen Sicherheitsabstand zum Bürgersteig von 50 cm zwischen Reifen und Straßenkante halten, wenn dort keine Autos geparkt sind, und mindestens 80 cm Abstand, gemessen von der rechten Lenkerspitze, zu parkenden Autos wegen Unfallgefahr durch sogenanntes Dooring (öffnen der Autotür durch Fahrer:innen, die nicht zurückschauen und deshalb die FahrradfahrerInnen übersehen). Bei einem Unfall durch Dooring kann den Fahrradfahrer.innen u. U. eine Mitschuld vor Gericht gegeben werden.
Zusammenfassung: halber Meter Abstand mit dem Reifen vom Bürgersteig, 80 cm Abstand mit dem rechten Griff des Lenkers von parkenden Autos.
Absichern vor unzulässigem Überholen
Nach § 5 StVO muss der Überholende 1,5 m Abstand vom linken Ende des Fahrradlenkers oder Gepäcks halten. Dies bedeutet, dass Autofahrer.innen immer einen Spurwechsel vornehmen müssen, um Fahrradfahrer:innen zu überholen, denn der Mindestabstand vom rechten Straßenrand beträgt für überholende AutofahrerInnen bei einer üblichen Fahrradbreite von 90 cm ohne parkende Autos 2,45 m und einen Abstand von 2,90 m bei parkenden Autos. Wenn dieser Platz zum Überholen nicht vorhanden ist, müssen die Autofahrer:innen hinter den Fahrradfahrer:innen bleiben (Feststellung des Verkehrsgerichts Hamburg).
Freie Parkflächen rechts neben der Straße gehören nicht zur Fahrbahn und müssen nicht benutzt werden. Ist ein längerer Streifen frei, ist es den Fahrradfahrer:innen erlaubt, diesen zu befahren, damit sie überholt werden können. Zu beachten ist dabei, dass, wenn man wieder auf die Fahrbahn zurückfährt, es einem Spurwechsel gleichgesetzt ist und die von hinten kommenden Fahrzeuge Vorfahrt haben. Zickzack fahren ist nicht sinnvoll. Man gefährdet sich auch deshalb, weil andere Verkehrsteilnehmer:innen die Fahrweise nicht mehr einschätzen können. Wenn die räumlichen Verhältnisse so sind, dass man lt. Gesetz nicht überholt werden kann, ist es erlaubt, in der Fahrbahnmitte fahren, damit Autofahrer:innen sich nicht an einem vorbeiquetschen können. In Köln sind keine Unfälle bekannt, dass FahrradfahrerInnen von hinten angefahren oder überrollt worden sind. Es sind aber schon einige FahrradfahrerInnen in Köln tödlich verunglückt, weil sich vorbeiquetschende AutofahrerInnen FahrradfahrerInnen seitlich an und umgestoßen haben.
Zusammenfassung: Sicher fahren heißt in der Mitte der Fahrbahn fahren, Es muss sich niemand selbst gefährden wegen Drängler:innen. Es gibt kein Gesetz, dass Autofahrer:innen schneller fahren müssen als Fahrradfahrer:innen.
Nebeneinander fahren
Grundsätzlich dürfen Radfahrende nebeneinander fahren. Wenn das Überholen eines einzelnen Fahrrads mit dem vorgeschriebenen Abstand möglich wäre und durch das Nebeneinanderfahren verhindert werden würde, liegt eine Behinderung vor. Nur in diesem Fall ist das Nebeneinanderfahren nicht zulässig. Ist ein Überholen eines Alleinfahrenden aber nicht möglich, dann dürfen Fahrradfahrer:innen auch nebeneinander fahren. Dies gilt für alle Straßen, also auch für Einbahnstraßen und den Kreisverkehr sowie für Schutzstreifen. Schutzstreifen sind keine Radwege und auch keine Sonderwege.