Sicheres Fahrradfahren auf Radwegen und Bürgersteigen

 

Die StVO regelt u. a. wo mit dem Fahrrad gefahren werden darf, nicht darf oder muss. Das richtige Verhalten wird in diesem Artikel erläutert.

 

Was man darf, nicht darf oder muss.

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) beschreibt in § 2 das Fahrrad grundsätzlich als gleichberechtigtes Fahrzeug neben anderen im Straßenverkehr, definiert aber für Radfahrer*innen spezielle Regeln. „Nach der StVO müssen Radfahrer*innen auf der Fahrbahn, also auf der Straße, fahren. Es gibt aber Ausnahmen, und zwar dort, wo die blauen Radwegeschilder angebracht sind. Das Fahren auf so gekennzeichneten Wegen ist benutzungspflichtig und wird bei Nichtbenutzung mit einem Bußgeld geahndet“.

Soweit ist dies den meisten Leser*innen bekannt. Aber wie verhält man sich richtig und gibt es Ausnahmen?

Schauen wir uns die Zeichen im Einzelnen an.

Benutzungspflichtige Radwege

Verkehrszeichen 237:
Benutzungspflichtiger Radweg nur für Radfahrer*innen

Der Radweg muss von Fahrradfahrer*innen benutzt werden. Andere Fahrzeuge (außer E-Scooter) oder Fußgänger*innen dürfen den Radweg nicht benutzen. Dies können von der Fahrbahn baulich getrennte Radwege sein oder Radfahrstreifen.

Verkehrszeichen 240:
Gemeinsamer Geh- und Radweg

Der Weg muss sowohl von Fußgänger*innen als auch von Radfahrer*innen benutzt werden. Die Geschwindigkeit ist, falls erforderlich, an den Fußgängerverkehr anzupassen. Das Überholen von Fußgänger*innen muss angezeigt werden. Beim Überholen ist ein Sicherheitsabstand einzuhalten und die Geschwindigkeit zu reduzieren. Der Sicherheitsabstand ist abhängig von der Situation, z. B. ob man Blickkontakt hatte. Besondere Vorsicht und größerer Abstand ist geboten bei älteren Personen, Kindern und Fußgänger*innen mit Tieren.

Verkehrszeichen 241:
Getrennter Rad- und Gehweg

Die für den Radverkehr vorgesehene Seite des Weges muss von Radfahrer*innen benutzt werden. Auch hier sind die Sicherheitsabstände einzuhalten.

Zusatzzeichen 1022-10:
Für Radverkehr freigegeben

Neben den Gebots- und Verbotsschildern für Radfahrer*innen gibt es ein weiteres, sog. Zusatzschild für Radfahrer*innen. Dieses Zusatzzeichen 1022-10 gibt Radfahrer*innen eine Sondererlaubnis bzw. Sondernutzungsrechte und hebt Verbote, die für andere Verkehrsteilnehmer gelten, auf. Zusammen mit dem Zeichen 239 Gehweg können Radfahrer*innen wählen, ob sie die Fahrbahn oder den Gehweg benutzen. Bei dieser Kombination „Gehweg“ und “Radfahrer*innen frei” darf auf dem Fußweg Rad gefahren werden. Es besteht jedoch keine Pflicht dazu. Genauso darf man auf der Fahrbahn radeln. Wenn man mit dem Rad auf dem Fußweg fährt, dürfen Fußgänger*innen weder behindert noch gefährdet werden. Konkret bedeutet dies, dass auf Gehwegen, auf denen Fahrradfahrer*innen mit Zusatzzeichen 1022-10 erlaubt ist, nur Schrittgeschwindigkeit gefahren werden darf und zwar immer auch dann, wenn
keine Fußgänger*innen zu sehen ist. Da man üblicherweise auf Bürgersteigen wegen des fehlenden Sicherheitsabstands Fußgänger*innen nicht überholen kann, muss man sogar anhalten und schieben, da sie andernfalls gefährdet oder behindert werden könnten. Kommt es zu einem Unfall mit einer Fußgänger*innen, entscheiden Gerichte in den meisten Fällen gegen die Fahrradfahrer*innen und geben diesen die alleinige Schuld an dem Unfall.

Nicht benutzbare Radwege
Wenn ein Radweg nicht benutzbar ist, kann und muss er natürlich nicht benutzt werden. Dies ist unter anderem häufig der Fall, wenn der Radweg zugeparkt ist, durch Baustellen gesperrt wurde oder er durch Scherben oder Schnee unpassierbar wurde.
Radfahrende können dann bis zum Ende des Problems auf die Fahrbahn wechseln. Ebenso darf ein benutzungspflichtiger Radweg auch dann verlassen werden, wenn er nicht in die gewünschte Richtung führt, weil man beispielsweise links abbiegen will.

Zusatzzeichen 1000-31:
Fahrradgegenverkehr

Dieses Zusatzzeichen in Kombination mit den Zeichen für benutzungspflichtige Radwege weist daruf hin, dass auf diesem Radweg Gegenverkehr erlaubt ist.

Radfahrstreifen und Schutzstreifen
Radfahrstreifen werden durch eine durchgezogene Linie (Zeichen 295 StVO) als Fahrbahnbegrenzung von der Fahrbahn getrennt. Häufig ist dieses Verkehrszeichen zur Erinnerung auch auf dem Boden aufgebracht. Andere Verkehrsteilnehmer*innen dürfen ihn nicht benutzen, auch nicht zum Halten und Parken.
Fahrrad-Schutzstreifen werden demgegenüber durch eine unterbrochene Strichlinie (Zeichen 340 StVO) vom Fahrstreifen abgegrenzt. Ein Fahrrad-Schutzstreifen ist für Radfahrer*innen nicht benutzungspflichtig. Es gilt jedoch das Rechtsfahrgebot unter Berücksichtigung aller Abstandsregeln (z. B. Dooring). Auch auf Schutzstreifen dürfen Kfz weder halten noch Parken

 

 

Gefährdungen

Alle Fahrradwege dürfen in Gegenrichtung nur befahren werden, wenn diese ausdrücklich so beschildert ist.
Geisterfahrer*innen gefährden Menschenleben.

Überholen von Fahrradfahrer*innen
Ein*e Radfahrer*in muss grundsätzlich mit Schwankungen in der Fahrlinie einer vorausfahrenden Radfahrer*innen rechnen. Vor dem Überholen muss man sich bemerkbar machen durch Rufen oder Klingeln. Beim Überholvorgang sollte genau wie überholenden Autos ein ausreichender Seitenabstand gewahrt werden. Ist auf einem 2 Meter breiten Radweg ein Überholen mit ausreichendem Seitenabstand nicht möglich, muss die/der schnellere Radfahrer*in gegebenenfalls vom Überholen absehen.

Fahrrad fahrende Kinder
Kinder müssen auf dem Bürgersteig fahren, wenn sie jünger als acht Jahre alt sind. Demgegenüber ist es Kindern bis zum zehnten Geburtstag erlaubt, zu wählen, ob sie den Gehweg nutzen oder auf der Straße oder dem Radweg fahren wollen. Es ist einem (1) Erwachsenen erlaubt, gemeinsam mit ihrem Kind auf dem Bürgersteig zu fahren. Das gilt bis zum vollendeten achten Lebensjahr des Kindes. Kinder zwischen 8 und 10 Jahren dürfen wählen, ob sie auf dem Bürgersteig oder der Fahrbahn fahren wollen. Fahren sie auf dem Bürgersteig, dürfen Erwachsene sie nicht mehr auf dem Bürgersteig begleiten. Radfahrer*innen über zehn Jahren ist es nicht erlaubt, auf dem Bürgersteig zu fahren. Tun sie es doch und es kommt etwa zu einem Unfall mit Fußgänger*innen, entscheiden Gerichte in den meisten Fällen gegen die Radfahrer*innen und geben dieser/diesem die Hauptschuld an dem Unfall.


Clemens Rott

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    • Fahrradbeauftragter für Radwege, Beschilderung, Fahrradparken
      fahrradbeauftragter [at] stadt-koeln.de
    • Baustellenmanagement für Probleme mit Straßenbaustellen
      baustellenmanager [at] stadt-koeln.de
      Telefon 0221 / 221-27871
    • Ampel-Hotline für fehlerhafte Ampeln
      Telefon 0221 / 221-0
    • Grünflächenamt für Grünschnitt an Radwegen und Probleme in Grünanlagen
      gruenflaechenamt [at] stadt-koeln.de
      0221 / 221-26037 oder -26036

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  • An wen wende ich mich wegen nicht geräumten Radwegen?

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    • Telefon 0221 / 9 22 22 24
    • Innenstadt, Lindenthal, Rodenkirchen
      alteburger [at] awbkoeln.de
    • Deutz, Kalk, Mülheim, Porz
      giessener [at] awbkoeln.de
    • Chorweiler, Ehrenfeld, Nippes
      SRMaarweg [at] awbkoeln.de

    Radwege an Landes- und Bundesstraßen übernimmt dagegen häufig auch der Landesbetrieb Straßen.NRW:

    • Telefon 0221 / 8397-0
    • kontakt [at] strassen.nrw.de

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    • Anzeigen sollte man online auf der Website der Polizei aufgeben oder in eine Wache gehen.
    • Allgemeine Fragen zum Radverkehr und zu Verkehrsregeln bearbeitet sicher-radfahren.koeln [at] polizei.nrw.de.
    • Beschwerden und sonstige Fragen nimmt die Polizei unter poststelle.koeln [at] polizei.nrw.de entgegen.

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