Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club Kreisverband Köln e. V.

Infrastruktur für den Radverkehr

Radverkehrsinfrastruktur finden wir in vielfältigen Formen. Neben baulichen Radwegen gibt es auch markierte Radverkehrsführung, wie Radfahrstreifen und Schutzstreifen auf Fahrbahnniveau oder Fahrradstraßen und Fahrradzonen.

Eins haben alle Gehwege und Radwege, egal ob mit oder ohne Benutzungspflicht, gemeinsam: Sie dürfen durch Kraftfahrzeuge nicht genutzt werden. Das Befahren ist ebenso verboten, wie das Halten und Parken. Einzig das Queren eines Gehwegs oder Radwegs, zum Beispiel um eine Einfahrt oder einen anders nicht erreichbaren Parkplatz zu erreichen, ist zulässig.

Radwege sind nicht benutzungspflichtig. Ausnahmen werden durch Schilder geregelt.

Straßenbegleitende Radwege

Ein straßenbegleitender Radweg befindet sich baulich getrennt von der Fahrbahn auf dem Hochbord oder verläuft parallel zur Fahrbahn, beispielsweise hinter einem Grünstreifen, mit maximal fünf Meter Abstand zu dieser.

Radwege sind in der Regel nicht benutzungspflichtig. Radfahrende haben also die freie Wahl, ob sie einen Radweg nutzen oder ob sie wie alle anderen Fahrzeuge die Fahrbahn nutzen. Entscheiden sich Radfahrende für die Fahrbahn, sind sie dort mit dem gleichen Recht unterwegs und es gelten auch alle Regeln zum Überholen, wie zum Beispiel der Mindestabstand beim Überholen von anderthalb Metern innerorts und zwei Metern außerorts. Nicht benutzungspflichtige Radwege sind häufig nur schwer von Gehwegen zu unterscheiden.

Eine Benutzungspflicht ergibt sich nur bei einer Beschilderung mit einem blauen, runden Radwegschild (Zeichen 237) oder einer der Kombinationen aus Geh- und Radweg (Zeichen 240 und 241). Voraussetzung für eine solche Beschilderung ist neben einer erhöhten Gefahrenlage auf der Fahrbahn auch die Einhaltung technischer Standards zur Breite und Führung des Radwegs. Ist ein Radweg nicht benutzbar (Scherben, nicht geräumt, zu schmal fürs Lastenrad...) entfällt die Benutzungspflicht.

Bei gemeinsamer Führung mit dem Fußverkehr ist auf diesen besonders Rücksicht zu nehmen.

Linke Radwege und das Fahren in Gegenrichtung sind verboten. Schilder können dies abweichend regeln.

Zweirichtungsradwege

Grundsätzlich dürfen Radwege nur in der richtigen Richtung befahren werden. Genauso wie Fahrzeuge auf der Fahrbahn jeweils auf dem rechten Fahrstreifen fahren müssen, nutzen Radfahrende den Radweg auf der jeweils rechten Seite der Straße.

Linke Radwege, die entgegen der eigentlichen Fahrtrichtung befahren werden, müssen mit einem Verkehrszeichen dafür freigegeben werden, ansonsten dürfen sie nicht benutzt werden.

Die Freigabe linker Radwege geschieht durch ein alleinstehendes Zusatzeichen "Radverkehr frei" bei nicht benutzungspflichtigen Radwegen und durch das Zeichen "Radweg" mit dem Zusatzzeichen "Beide Richtungen" bei linksseitigen Radwegen mit Benutzungspflicht.

Autofahrende müssen an Kreuzungen und Einfahrten jederzeit mit Radverkehr aus beiden Richtungen rechnen, da sie nicht wissen können, ob ein Radweg für beide Richtungen freigegeben wurde. Außerdem sind Kinder und sie begleitende Eltern auch in beiden Richtungen auf dem Hochbord unterwegs.

Schutzstreifen und Radfahrstreifen sind markierte Radverkehrsführungen auf der Fahrbahn.

Schutzstreifen und Radfahrstreifen

Neben baulichen Radwegen gibt es auch markierte Radverkehrsführungen auf Fahrbahnniveau. In Deutschland unterscheiden wir dabei zwei Formen.

Schutzstreifen für den Radverkehr werden durch eine gestrichelte Leitlinie und das Piktogramm "Radverkehr" markiert. Sie sind Teil des rechten Fahrstreifens und kennzeichnen einen Bereich, der von Kfz nicht benutzt werden darf. Einzig zum Ausweichen an Engstellen, beispielsweise bei Gegenverkehr in engen Straßen, darf auf den Schutzstreifen kurzzeitig und mit äußerster Vorsicht ausgewichen werden, wenn dabei Radfahrende weder behindert noch gefährdet werden. Für Radfahrende entwickelt ein Schutzstreifen keine Benutzungspflicht, sie sollten ihn vielmehr sogar verlassen, um beispielsweise ausreichend Abstand zu parkenden Kfz zu halten.

Radfahrstreifen werden durch eine einfache oder doppelte durchgezogene Fahrstreifenbegrenzung markiert und häufig ebenfalls mit dem Piktogramm "Radverkehr" gekennzeichnet. Im Gegensatz zum Schutzstreifen werden sie mit einem Zeichen "Radweg" beschildert und sind für den Radverkehr in der jeweiligen Fahrtrichtung benutzungspflichtig. Diese Sonderfahrstreifen dürfen nicht durch Kfz benutzt werden und können auch als geschützter Radfahrstreifen mit einer baulichen Trennung physisch abgetrennt werden.

Sowohl auf Schutzstreifen als auch auf Radfahrstreifen gilt ein absolutes Haltverbot für Kfz. Kfz müssen auch bei markierten Radverkehrsführungen innerorts anderthalb und außerorts zwei Meter Abstand zu Radfahrenden halten.

In Fahrradstraßen sind Kfz verboten und nur bei einem Zusatzschild als Gäste erlaubt.

Fahrradstraßen und Fahrradzonen

Bei einer Fahrradstraße handelt es sich um eine Straße, die nur durch den Radverkehr genutzt werden darf und für Kraftfahrzeuge verboten ist. In der Praxis werden Fahrradstraßen jedoch häufig für Anlieger, für Pkw oder gar für alle Kfz freigegeben. Diese sind dann allerdings in der Fahrradstraße nur zu Gast.

In Fahrradstraßen gilt Tempo 30 für alle Fahrzeuge, Kfz müssen sich aber an die Geschwindigkeit des Radverkehrs anpassen und auf diesen besondere Rücksicht nehmen. Radfahrende dürfen in Fahrradstraßen die gesamte Fahrbahnbreite nutzen und auch dann nebeneinander fahren, wenn dadurch der Kfz-Verkehr am Überholen gehindert wird.

Fußverkehr nutzt in Fahrradstraßen, wie in anderen Straßen auch, die Gehwege im Seitenraum. Die Fahrbahn steht ausschließlich dem Radverkehr (und ggf. als Gast zugelassenen Kfz) zur Verfügung.

Unter einer Fahrradzone versteht man ein Netz mehrerer, zusammenhängender Fahrradstraßen, die ähnlich wie bei einer Tempo-30-Zone, nur am Beginn und Ende der Zone beschildert werden. Es gelten die gleichen Regeln wie in Fahrradstraßen.

Gehwege und Fußgängerzonen dürfen nur mit dem Zusatzzeichen vom Radverkehr genutzt werden.

Gehwege und Fußgängerzonen

Gehwege dürfen von Radfahrenden nicht genutzt werden. Dies gilt sowohl für den meist unbeschilderten Bürgersteig wie mit dem entsprechenden Verkehrszeichen beschilderten Gehweg, der auch unabhängig von Straßen verlaufen kann.

Ist ein Gehweg mit dem Zusatzzeichen "Radverkehr frei" freigegeben, dürfen Radfahrende als Gäste den Gehweg in der Regel nur in Schrittgeschwindigkeit nutzen. Eine Pflicht, einen freigegebenen Gehweg zu nutzen besteht nicht. Für Radfahrende empfiehlt sich hier meist die Nutzung der Fahrbahn, auf der sie mit den gleichen Rechten unterwegs sind, wie alle anderen Fahrzeuge auch.

Auch die Nutzung von Fußgängerzonen durch Radfahrende ist verboten, es sei denn sie sind rund um die Uhr oder zu bestimmten Zeiten mit einem Zusatzzeichen freigegeben. Auch hier gilt dann Schrittgeschwindigkeit.

Das Abstellen von Fahrrädern auf Gehwegen gilt als Gemeingebrauch und ist demnach erlaubt. Allerdings dürfen Menschen, die zu Fuß oder im Rollstuhl unterwegs sind, nicht behindert werden. Dabei sind die Leitliniensysteme für Blinde und Sehbehinderte (weiße Platten mit Rillen und/oder Noppen) freizuhalten.

Geeignete Einbahnstraßen müssen für den Radverkehr freigegeben werden.

Einbahnstraßen

Einbahnstraßen dürfen von allen Fahrzeugen nur in der beschilderten Richtung befahren werden. Eine Einfahrt am Ende einer Einbahnstraße ist verboten.

Grundsätzlich müssen alle dafür geeigneten Einbahnstraßen für den Radverkehr freigegeben werden. Autofahrende sollten daher im Zweifel auch in Einbahnstraßen immer mit Radverkehr in Gegenrichtung rechnen. Dies betrifft sowohl die Einfahrt in die Straße als auch die Vorfahrt an Kreuzungen. Insbesondere bei rechts vor links ist Radverkehr von rechts auch dann bevorrechtigt, wenn er gegen die Einbahnstraße fährt.

Ist eine Einbahnstraße für den Radverkehr freigegeben, ist dieser mit den gleichen Rechten in der Straße unterwegs, wie der Fahrzeugverkehr in der Hauptverkehrsrichtung. Das bedeutet, dass an Engstellen das Fahrzeug wartepflichtig ist, welches das Hindernis, also z.B. ein parkendes Fahrzeug, im Weg hat. Hierbei ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass den Radfahrenden ein ausreichender Sicherheitsraum verbleibt. An Engstellen ist es zu empfehlen, die Gefahr, die von einem Kfz ausgeht, durch kurzes Warten abzustellen, wenn Radfahrende entgegenkommen.

Schutzstreifen ④ rechts und in ③ Mittellage führen zu einer ② Radaufstellfläche mit vorgelagertem ① indirekten Linksabbieger

Kreuzungen

An sehr vielen Kreuzungen mit Ampeln werden ② aufgeweitete Radaufstellstreifen (ARAS) markiert. Bei diesen handelt es sich um einen Wartebereich vor der Haltelinie des Kfz-Verkehrs. Ziel dieses Wartebereichs ist, den Radverkehr in das Sichtfeld der Autofahrenden und insbesondere der schweren Nutzfahrzeuge zu holen, um so schwere Abbiegeunfälle zu verhindern. Radaufstellstreifen dürfen von Kfz nicht genutzt werden, sie müssen an der normalen Haltelinie bei Rot warten, um ein Punktevergehen zu vermeiden.

Die Hinführung zu der Aufstellfläche erfolgt meist über ④ Schutzstreifen oder Radfahrstreifen. Werden diese zwischen Richtungsfahrstreifen geführt, spricht man vom ③ Radfahren in Mittellage (RIM). Die Radstreifen sind vom Kfz-Verkehr freizuhalten.

Derartige Infrastruktur ist auch bei uns in Köln sehr verbreitet, ist aber nicht für alle Radfahrenden geeignet. Auch wenn die diese Markierungen häufig nicht unfallauffällig sind, will nicht jeder zwischen den Kfz nach vorn fahren. Grundsätzlich werden diese Streifen wesentlich besser angenommen, wenn sie eher großzügig dimensioniert sind. Wird der Radverkehr über lange Strecken oder in Kurvenbereichen ungeschützt in Mittellage geführt, kann dies zu gefährlichen Situationen führen.

Wer nicht zwischen dem Linksabbieger und dem Geradeausfahrstreifen fahren will, kann auch an einer Kreuzung zunächst geradeaus fahren und sich dann auf dem ① indirekten Linksabbieger der Querstraße einordnen und dort erneut auf eine Grünphase warten.

Ampeln für den Fahverkehr und für den Radverkehr auf Radverkehrsführungen

Ampeln

Welche Ampel für Radfahrende gilt, kann schnell kompliziert werden.

Radfahrende auf der Fahrbahn haben grundsätzlich die ganz normalen Ampeln für den Fahrverkehr zu beachten, die auch für den Kfz-Verkehr gelten.

Nur für Radfahrende auf Radverkehrsführungen gelten die Fahrrad-Ampeln. Sind diese nicht vorhanden, gelten ebenfalls die Fahrverkehrs-Ampeln.

Ist an einer für den Radverkehr geltenden Ampel ein Grünpfeil oder ein Grünpfeil für Radfahrende angebracht, können Radfahrende an der Ampel wie bei einem Stoppschild nach kurzem Halt und unter Gewährung des Vorrangs auch bei Rot abbiegen.

Reine Fußgänger-Ampeln gelten niemals für den Radverkehr.

In bestimmten Fällen kann es sein, dass auch andere Ampeln für den Radverkehr nicht gelten, wenn ein baulicher Radweg keinen Konflikt mit dem Fuß- und Fahrverkehr hat. Man kann diese Situationen in der Regel zusätzlich an einem Wartebereich für den Fußverkehr zwischen Fahrbahn und Radweg sowie an der fehlenden Haltelinie erkennen, aber fehlende Haltelinien sind keine Garantie für eine Konfliktfreiheit.

 


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