Sicheres Fahrradfahren: Überholen auf dem Radweg
Die StVO regelt u. a. wo und wie überholt werden darf. Das richtige Verhalten wird in diesem Artikel erläutert.
Überholen auf dem Radweg
Verkehrsgesetze legen die Verhaltensnormen im Verkehr fest. Jeder Teilnehmer muss sich zum Schutz seiner Gesundheit darauf verlassen können, dass sie eingehalten werden. Daraus ergibt sich eine besondere Verantwortung für Radfahrende beim Überholen von anderen Radfahrenden auf dem Fahrradweg.
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) § 5 Überholen (Auszug)
(1) Es ist links zu überholen.
(2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.
(3) Das Überholen ist unzulässig: 1. bei unklarer Verkehrslage (…)
(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. (…) Wer überholt, muss sich so bald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Wer überholt, darf dabei denjenigen, der überholt wird, nicht behindern.
(4a) Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen; (…).
(6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. (…)
(7) Wer seine Absicht, nach links abzubiegen ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen. Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. Nur wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen, darf links überholen. Auf Fahrbahnen für eine Richtung dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt werden.
(8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Rad Fahrende und Mofa Fahrende die Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen (Anm.: Rote Ampel).
Wie müssen Radfahrer*innen auf dem Radweg überholen?
Die StVO sieht in § 5 vor, dass andere Verkehrsteilnehmer*innen nur links überholt werden dürfen. Dies gilt auch ausnahmslos für Fahrradfahrer*innen auf dem Radweg. Außerdem müssen Radfahrende einen gewissen Abstand zueinander halten, der das sichere aneinander vorbeifahren garantiert. Der BGH hielt einen Abstand von 1,40 m zwischen zwei Radfahrenden auf dem Radweg für „verhältnismäßig schmal“ (AZ: VI ZR 131/84). Ist der Fahrradweg zum Überholen zu schmal, darf man nicht auf den Gehweg ausweichen. Notfalls müssen schnelle Radfahrende, die überholen wollen, warten, bis der Radweg breiter wird. Hilfreich ist es, durch klingeln oder rufen den Überholvorgang anzukündigen.
Clemens Rott