Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club Kreisverband Köln e. V.

Sicheres Fahrradfahren: in der Fahrradstraße

in diesem Artikel werden einige Regeln erläutert die beim Fahrradfahren in der Fahrradstraße für alle die sie benutzen möchten gelten.

Sicher Fahrradfahren in derFahrradstraße

Offiziell wurde 1997 die Fahrradstraße in das Straßenverkehrsrecht aufgenommen und mit dem Verkehrszeichen 244.1 „Beginn einer Fahrradstraße“ und 244.2 „Ende einer Fahrradstraße“ gekennzeichnet. Eine Fahrradstraße ist eine für den Radverkehr vorgesehene Straße, genauer gesagt deren Fahrbahn. Sie steigert die Attraktivität des Radverkehrs und schafft Vorteile gegenüber dem Kraftfahrzeugverkehr.

StVO 

In der Straßenverkehrsordnung (StVO) Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1) Vorschriftzeichen, sind die Ge- und Verbote für die Benutzung einer Fahrradstraße festgelegt:

  1. Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr sowie Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV darf Fahrradstraßen nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen erlaubt. Die freigegebenen Verkehrsarten können auch gemeinsam auf einem Zusatzzeichen abgebildet sein. Das Überqueren einer Fahrradstraße durch anderen Fahrzeugverkehr an einer Kreuzung zum Erreichen der weiterführenden Straße ist gestattet.
  2. Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugverkehr die Geschwindigkeit weiter verringern.
  3. Das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern ist erlaubt.
  4. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Fahrbahnbenutzung und über die Vorfahrt.

Darüber hinaus gibt es keine weiteren Vorgaben zu einer einheitlichen Gestaltung. Fahrradstraßen sind nicht zu verwechseln mit Radwegen, da bestehen bezüglich der straßenverkehrsrechtlichen Regelung große Unterschiede.

Verkehrsregeln

Fahrradstraßen und für den Radverkehr in Gegenrichtung geöffnete Einbahnstraßen gehören mittlerweile zum Standard der städtischen Radverkehrsplanung. Unfälle in Fahrradstraßen geschehen sehr selten und sind im Vergleich mit dem gesamten innerörtlichen Unfallgeschehen im Radverkehr weniger schwer. Dennoch sind den meisten VerkehrsteilnehmerInnen, leider auch den Radfahrenden, die geltenden Regeln nicht bekannt. Deshalb weisen Gemeinden bei Neuanlagen von Fahrradstraßen mit Hinweisschildern auf die geänderte Rechtslage durch die Umwidmung von Straße auf Fahrradstraße hin. Den meisten Verkehrsteilnehmer:innen, leider auch den Radfahrenden, sind die geltenden Regeln nicht bekannt. Das besondere an Fahrradstraßen gegenüber allen anderen Straßen ist, dass Fahrradfahrende immer nebeneinander fahren dürfen und der motorisierte Verkehr kein Überholrecht hat. Die gesamte Fahrbahnbreite für den Radverkehr reserviert. Nicht nur ein in gleicher Richtung fahrender, sondern auch ein entgegenkommender Autofahrer hat seine Geschwindigkeit zu verringern (gegebenenfalls bis zum Stillstand) und so weit wie möglich rechts zu fahren. Sicherheitsabstände sind wie auf jeder anderen Straße auch einzuhalten.

In einer Fahrradstraße sind Autofahrer:innen zu Gast. Mit anderen Fahrzeugen dürfen Fahrradstraßen ausschließlich dort benutzt werden, wo dies durch Zusatzzeichen angezeigt ist, üblicherweise für Anlieger. Häufig wird dieser Verkehr auch nur in einer Richtung zugelassen (Einbahnstraße). Ein Schild „Anlieger frei“ erteilt keine Bevorrechtigung gegenüber den Radfahrer:innen, sondern beschränkt den KFZ-Verkehr auf die Anlieger.

Soweit nicht ausdrücklich anders geregelt gelten die Vorschriften der STVO auch für Fahrradstraßen. Insbesondere sind dies:

  • Beleuchtung und Ausstattung der Fahrräder.
  • Die Höchstgeschwindigkeit beträgt für alle Fahrzeuge 30 km/h, also auch für Fahrräder.
  • Fußgänger dürfen die Fahrbahn der Fahrradstraße nur betreten, wenn kein Bürgersteig vorhanden ist oder dort Hindernisse stehen. Dies gilt auch für Kinder unter acht Jahren, Inlineskater:innen und Rollschuhfahrer:innen.
  • Das Überqueren einer Fahrradstraße durch anderen Fahrzeugverkehr an einer Kreuzung ist gestattet.
  • Vorrang bedeutet nicht gleich Vorfahrt. Die Vorfahrt ist genauso geregelt wie auf anderen Straßen auch. Somit gilt auch die Rechts-vor-links-Regel.
  • Zu beachten sind auch die Vorschriften zur Fahrbahnnutzung (z. B. Rechtsfahrgebot).
  • Autos und Motorräder dürfen in Fahrradstraßen parken, falls keine Beschilderung dies verbietet oder einschränkt.

Clemens Rott

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