Unser klarer Favorit: Radverkehr auf der Nordseite © Rainer Evertz, ADFC Köln

Radverkehrsführung auf der Mülheimer Brücke

Stellungnahme des ADFC Köln zu den möglichen Varianten der Radverkehrsführung auf der Mülheimer Brücke und der Anbindung an den Niehler Gürtel.

Im Folgenden unterziehen wir die möglichen Varianten für die Führung des Kfz- Rad- und Fußverkehrs auf der Mülheimer Brücke einer Prüfung. Neben den Auswirkungen für den Rad- und Fußverkehr werden wir dabei vor allem rechtliche Fragen in den Blick nehmen.

Wir streben eine Lösung an, die

  • ausreichend Platz für die zu erwartenden Verkehrsmenge von bis zu 15.500 Radfahrten pro Tag bietet
  • eine gute Anbindung an den Radschnellweg über den Niehler Gürtel bietet
  • den aktuellen Regelwerken entspricht

Leider entspricht ein Großteil der theoretisch möglichen Varianten nicht dem Regelwerk. Dies betrifft alle Führungen im Seitenraum, auf dem ehemaligen Geh- und Radweg. Weder ein getrennter noch ein gemeinsamer Geh- und Radweg sind auf dem vorhandenen Platz regelkonform realisierbar.

Eine Anbindung an den Niehler Gürtel ist nur machbar mit Zweirichtungsverkehr auf der Nordseite der Brücke, da der Radverkehr am Niehler Gürtel ebenfalls zweispurig auf der Nordseite geführt wird.

 

Drei mögliche Varianten

Wir bevorzugen drei Möglichkeiten:

Variante A: Unser klarer Favorit: Der Radverkehr wird komplett auf der Nordseite geführt, der Kfz-Verkehr auf der Südseite. Diese Lösung hat genug Platz für Rad- und Kfz-Verkehr, aber auch für Rettungsfahrzeuge oder den Schienenersatzverkehr. Die Anbindung an den Niehler Gürtel ist durchgängig. Der Kfz-Verkehr kann zudem höhere Geschwindigkeiten fahren als bei anderen Lösungen. Fachlich in unseren Augen die beste Lösung.

Variante B: Umwandlung einer Kfz-Spur je Richtung in einen baulich getrennten Radweg im Zweirichtungsverkehr. Auch hier ist der Platz ausreichend für alle Belange und die Anbindung an den Niehler Gürtel gut möglich. Allerdings muss der Radverkehr dazu einmal den Kfz-Verkehr Richtung Niehl mithilfe einer Ampel kreuzen.

Variante C: Umwandlung einer Kfz-Spur je Richtung in eine Protected Bikelane, einen baulich getrennten Radfahrstreifen, ebenfalls im Zweirichtungsverkehr. Aufgrund der Trennelemente bleibt hier für Rad als auch Kfz weniger Platz als bei Variante B. Auch hier müsste zur Anbindung an den Niehler Gürtel allerdings die Fahrbahn gekreuzt werden.

Wir fordern daher die Politik auf, sich für die Führung des Radverkehrs auf der Nordseite einzusetzen. Alternativ für die Führung des Radverkehrs im Zweirichtungsverkehr auf einer ehemaligen Kfz-Spur je Richtung, am besten in Form eines baulich getrennten Radweges.

 

Ausgeschlossene Variante wegen schwieriger Anbindung an den Niehler Gürtel und die RadPendlerRouten

Variante D: Radverkehr auf Fahrbahn Südseite im Zweirichtungsverkehr, Kfz-Verkehr auf Nordseite. Dies ist eine zulässige Variante, die aber Probleme mit dem Anschluss an den Radschnellweg über den Gürtel hat. Eine gute Lösung für Rettungsfahrzeuge und Schienenersatzverkehr, die auch dem Kfz-Verkehr höhere Geschwindigkeiten erlaubt. Die Vorteile existieren auch in der priorisierten Variante A.

Richtlinien für den Fuß- und Radverkehr (EFA und ERA)

„Leider entspricht ein Großteil der theoretisch möglichen Varianten nicht dem Regelwerk. Dies betrifft alle Führungen im Seitenraum, auf dem ehemaligen Geh- und Radweg. Weder ein getrennter noch ein gemeinsamer Geh- und Radweg sind auf dem vorhandenen Platz regelkonform realisierbar.“

 

Ausgeschlossene Varianten wegen fehlender Genehmigungsfähigkeit nach EFA/ERA

Variante E: Die Einrichtung von getrennten Geh- und Radwegen in den Nebenanlagen im Zweirichtungsverkehr ist letzten Endes eine nicht genehmigungsfähige Lösung, die Konflikte zwischen Radfahrenden und Fußgängern provoziert und in keiner Weise den zu erwartenden Verkehrsmengen gerecht wird.

Variante F: Die Einrichtung von gemeinsamen Geh- und Radwegen in den Nebenanlagen im Zweirichtungsverkehr ist ebenso eine nicht genehmigungsfähige Lösung. Auch hier werden Konflikte zwischen Radfahrenden und Fußgängern provoziert und sie wird in keiner Weise den zu erwartenden Verkehrsmengen gerecht.

Variante G: Dem Radverkehr wird jeweils eine Radspur auf der Fahrbahn im Einrichtungsverkehr zugewiesen. In der Gegenrichtung wird der Gehweg für Radfahrende freigegeben oder ein gemeinsamer Geh- und Radweg eingerichtet.

Aus Mülheim mit Fahrtrichtung Nippes oder Ehrenfeld kommend stellt diese Verkehrsführung kein Problem dar. Von Nippes in Richtung Mülheim wird der Radverkehr aber auf den Gehweg gelenkt. Dies führt angesichts der erwarteten Verkehrsstärken zu Konflikten. Um dagegen auf die Südseite zu kommen, müsste der Radverkehr Umwege fahren und zudem erst hinunter und dann wieder hinauf. Es ist davon auszugehen, dass dies kaum jemand auf sich nehmen wird.

Die Einrichtung eines gemeinsamen Geh- und Radweges ist nach den Regeln der ERA zudem an dieser Stelle nicht erlaubt.

 

Kriterien

Wir haben in den obigen Bewertungen folgende Kriterien angewendet:

  1. Entsprechen die Varianten den Vorgaben der entsprechenden Richtlinien, vor allem der ERA 2010? Durch die baulichen Veränderungen an der Brücke gilt kein Bestandsschutz, die Regeln sind also einzuhalten. Wir können uns zudem nicht vorstellen, dass das Land NRW Fördergelder für nicht regelkonforme Führungen bereitstellen wird.
  2. Sind die Planungen den erwarteten Verkehrsstärken von bis zu 15.500 Radfahrenden am Tag gewachsen?
  3. Erlauben die Planungen den Einsatz von Rettungsfahrzeugen und Schienenersatzverkehr?
  4. Können die Varianten gut an den Radschnellweg über den Gürtel angebunden werden, sowohl in Fahrtrichtung Nippes, also auch in Fahrrichtung Mülheim?

Die Anbindung an den Wiener Platz sehen wir bei allen Varianten als möglich an, ebenso die Anbindung an den Rheinradweg.

 

Die Regeln der ERA 2010

Für Gemeinsame Geh- und Radwege sowie für Gehwege mit „Radfahrer frei“ legt die ERA folgende Regeln fest:

  • Netzfunktion für Rad- und Fußverkehr gering
  • Nicht zulässig auf Hauptverbindungen des Radverkehrs
  • Nicht zulässig bei Gefälle > 3%
  • Bei 3 Metern Breite nur zulässig bei weniger als 100 Radfahrenden in der Spitzenstunde

Gemeinsame Führungen des Geh- und Radverkehrs sind damit auf der Mülheimer Brücke generell nicht zulässig.

Für getrennte Geh- und Radwege legt die ERA folgende Regeln fest:

  • Regelbreite Radweg von 2 Meter, 2,50 Meter bei Zweirichtungsverkehr
  • Regelbreite Gehweg von 2,30 Metern
  • Regelbreite Radweg darf nur bei geringen Radverkehrsstärken unterschritten werden
  • Radweg sollte breiter sein bei
    - Hauptverbindungen des Radverkehrs
    - Gefälle
    - Belastungsspitzen

Für Geh- und Radweg jenseits der Fahrbahn bietet die Mülheimer Brücke damit nicht ausreichend Platz.

Planungen mit getrennten oder gemeinsamen Radwegen sind daher nicht genehmigungsfähig und von der Auswahl ausgeschlossen.

 

Verkehrsstärken und Anbindung

Schätzungen der Verwaltung gehen von bis zu 15.500 Radfahrten auf der Mülheimer Brücke pro Tag aus (Quelle: Informationsveranstaltung zum Niehler Gürtel am 09.06.2021). Dies erscheint uns realistisch.

Ein nennenswerter Anteil des Verkehrs kommt vom Niehler Gürtel oder will dort hin. Der Niehler Gürtel wird dabei als Zweirichtungsradweg auf der Nordseite geführt und muss dort auch Anschluss an die Mülheimer Brücke finden.

Alle Versuche, den Radverkehr vom Norden über Umwege auf die Südseite der Brücke Richtung Mülheim zu leiten, werden in unseren Augen fehlschlagen und lediglich eine große Anzahl an Geisterfahrenden produzieren. Eine gute Planung sollte dagegen diese Verkehre antizipieren.

Zweirichtungsverkehr auf der Nordseite halten wir daher für unabdingbar.

 

Rettungsfahrzeuge und Schienenersatzverkehr

Rettungsfahrzeuge können auch Radverkehrsanlagen befahren, sofern diese ausreichend dimensioniert sind. Fahrräder sind schmal und mobil und können schnell Platz machen. Autos ist dies Aufgrund ihres Platzbedarfs nicht möglich.

Die Mülheimer Brücke erlaubt aufgrund ihrer Enge bei zweispuriger Kfz-Führung keine Bildung einer Rettungsgasse. Wir sehen daher die Durchfahrtmöglichkeit für Rettungsfahrzeuge bei Stau nicht als gegeben an.

Der Schienenersatzverkehr besitzt nicht die Privilegien eines Rettungsfahrzeugs. Er könnte bei zweispuriger Führung des Kfz-Verkehrs aber von der Sperrung einer Spur profitieren. Bei Führung des Radverkehrs auf einer Seite könnte diese jedoch im Bedarfsfall für den SEV (bei geringen Geschwindigkeiten von etwa 20 km/h) freigegeben werden.

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